Sollten Sie in den letzten 3 Monaten länger als 6 Wochen Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit empfangen haben/noch empfangen, übernimmt diese mittels Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) in der Regel unser Honorar. Auch als ALG-2-Empfänger bekommen Sie, trotz fehlendem Rechtsanspruches, den AVGS erfahrungsgemäß problemlos ausgestellt. ALG-2-Empfänger, welche von sog. Optionskommunen betreut werden, wenden sich bitte an ihren Fallmanager. In den meisten Fällen halten auch die optierenden Kommunen eine gutscheinähnliche Provisionsvereinbarung für private Arbeitsvermittler vor. Unser Haus arbeitet auf Wunsch mit all diesen Optionskommunen zusammen.
Dank einer Gesetzesnovelle vom 01.04.2012 sind nun auch viele Arbeitssuchende, die von der bisher geltenden Vermittlungsgutscheinregel ausgeschlossen waren, in der Lage den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu beantragen, denn das Gesetz erlaubt, daß auch all jenen ein AVGS ausgestellt werden KANN, die keinen Rechtsanspruch haben, jedoch arbeitssuchend gemeldet sind, also auch Hartz4-Empfänger ohne eigenen Leistungsbezug, frisch gekündigte Arbeitnehmer, Studenten kurz vor Studienende, ALG-1-Empfänger unterhalb der 6-Wochen-Wartefrist usw.
Leider ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg an vielen Stellen noch auf Konfrontationskurs und versucht, die neuen Gesetze, welche den Arbeitssuchenden dienen sollen, nach ihrem Gutdünken auszulegen und die Herausgabe von AVGS zu verhindern. Hinzukommt eine völlig unterschiedliche Auslegung der Anweisungen aus Nürnberg bei den einzelnen Agenturen und Jobcentern vor Ort. Bitte beantragen Sie daher Ihren AVGS in jedem Falle SCHRIFTLICH!
Können Sie also einen AVGS, bzw. ein gleichartiges Dokument (Optionskommunen) vor der Vermittlung nachweisen (und nachher im Original übergeben), ist die Vermittlung mit allen notwendigen begleitenden Dienstleistungen für Sie kostenfrei.
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