Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Die Tätigkeit der Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann ist in erster Linie die Vermittlung von Arbeitslosen und anderen Arbeitsuchenden aller Berufe.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse der Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann.
1.3. Seitens der Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann wird ein Vertragsverhältnis gegenüber einem Auftraggeber durch eine erfolgreiche Vermittlung erfüllt. Die Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann übernimmt keine Haftung für das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen dieser Vereinbarung.
1.4. Die Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann übernimmt keine Garantien oder Gewährleistungen für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Dies gilt sowohl für die Arbeitsuchenden, als auch für die Arbeitgeber.
1.5. Die Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die vermittelte Arbeitskraft und eine damit im Zusammenhang stehende Qualität und Güte der Arbeitsleistung. Dies gilt insbesondere für mangelhafte Arbeitsleistung, eventuellen Arbeitsausfall bei Krankheit oder einem Nichterscheinen aus anderen Gründen.
1.6. Bei Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Tätigkeit Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für leichte Fahrlässigkeit.
1.7. Eine Überprüfung der von den Bewerbern gemachten Angaben obliegt allein den Arbeitgebern. Unvollständige oder unwahre Angaben seitens der Arbeitskräfte, sowie seitens der Arbeitgeber gegenüber der Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann, schließen eine Haftung der Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann aus.
1.8. Vereinbarungen, die von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vereinbarungen zum Datenschutz abweichen, bedürfen der Schriftform.
1.9. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen keine anders lautende Regelung getroffen worden ist, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag, die Arbeitsvermittlungsverordnung und die Vorschriften aus dem Sozialgesetzbuch III über Arbeitsförderung anzuwenden.
2. Besondere Geschäftsbedingungen für Vermittlungstätigkeit
2.1. Der Arbeitgeber verpflichtet sich alle für den Auftrag der Personalauswahl und der Personalbeschaffung benötigten Informationen und Daten der Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann zur Verfügung zu stellen.
2.2. Alle Bewerbungsunterlagen, die dem Arbeitgeber von der Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum der Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann. Diese Unterlagen und die darin enthaltenen Angaben sind streng vertraulich und müssen bei einem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis unverzüglich zurückgegeben werden. Eine Weitergabe an Dritte sowie eine Vervielfältigung ist unzulässig.
2.3. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bei Abschluß eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitslosen – wie in 3.2. beschrieben, auf einem Formular für das Arbeitsamt den Vertragsabschluß zu bestätigen und die Dauer der Beschäftigung nach sechs Monaten zu bestätigen.
2.4. Die Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann wird Kenntnisse des Arbeitsuchenden feststellen sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung durchführen.
2.5. Im Internet online ausgefüllte und an die Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann gesandte Formulare für Bewerber und Arbeitgeber werden erst dann Bestandteil eines Vermittlungsvertrages, wenn Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann ein von beiden Parteien unterschriebenes und mit Datum versehenes Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann vorliegt.
2.6. Bewerbungsunterlagen, welche ohne ausreichend frankierten Rückumschlag zugesendet werden, gehen in das Eigentum der MIDEPA Consulting, Marco Struckmann über und werden nicht zurückgesendet. Nach einer Vorhaltefrist von 2 Jahren werden die Unterlagen einem Fachbetrieb zur sichereren Vernichtung übergeben. Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung erhöht sich aufgrund der Gesetzeslage die Aufbewahrungsfrist bis zur Vernichtung auf 10 Jahre.
3. Honorarvereinbarungen
3.1. Die Höhe des Honorars – zu zahlen durch den Arbeitgeber – beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 15 % des Jahresbruttogehaltes zuzüglich 19 % MwSt. Kostenfrei ist die Vermittlung für den Arbeitgeber, wenn die Punkte 3.2 und 3.2.1. zutreffen und keine weiteren Regelungen zwischen Arbeitgeber und der Fa. MIDEPA Consulting getroffen wurden.
3.2. Bewerber, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind und denen nach achtwöchiger Arbeitslosigkeit noch keine feste Arbeitsstelle vermittelt wurde und ALG (I) oder ALG (II) beziehen, können einen Vermittlungsgutschein nach SGB III bei der Agentur für Arbeit beantragen. Ebenso verhält es sich bei Bewerbern, die einer Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme nachgehen. Die Höhe des Auszahlungsanspruchs, nach der Vermittlung eines Arbeitsvertrages durch die Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann, ist der jeweils auf dem Gutschein stehende Betrag von 2000 €. Die Vergütung in Höhe von 1000 € wird nach einem sechswöchigen Beschäftigungsverhältnis und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von der Agentur für Arbeit/ARGE direkt an die Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann gezahlt. Der Bewerber hat sich selbst bei Ablauf des Gutscheins um die Verlängerung beim Arbeitsamt zu kümmern. Vermittelt wird nur in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich, mit einer Mindestbeschäftigungsbefristung von drei Monaten und an einen früheren Arbeitgeber nur, wenn die letzte Beschäftigung – im Jahr vor der Arbeitslosmeldung – weniger als drei Monate versicherungspflichtig angedauert hat. Die Vermittlung ist für den Arbeitgeber kostenfrei, wenn der Bewerber einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit besitzt und zwischen Arbeitgeber und der Fa. MIDEPA Consulting keine Honorarvereinbarung besteht.
3.2.1. Wenn der Arbeitslose in eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber vermittelt wird, bei dem er in den letzten -4- Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war oder das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monate begrenzt ist, wird ein Vermittlungsgutschein nicht von der Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann angenommen.
3.3. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Zahlung des Honorars nach Ziffer 3.1. auf der Basis eines Angebotes nach dem Zustandekommen eines Arbeits- oder Werkvertrages im Rahmen der Tätigkeit der Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann.
3.4. Als Grundlage für die Berechnung der Provision, hat der Arbeitgeber der Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann folgende Daten aus dem Arbeitsvertrag mitzuteilen: Dauer der Beschäftigung, Anzahl der Wochenstunden und die vorgesehene Entlohnung der Arbeitskraft. Werden diese Angaben nachträglich geändert, so ist der Auftraggeber verpflichtet diese Daten unverzüglich an der Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann zu übermitteln.
3.5. Die Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann ist berechtigt bei nachträglichen Veränderungen eines Beschäftigungsverhältnisses ein zusätzliches Honorar zu verlangen, wobei sich die Höhe aus dem Umfang der Veränderung und der gültigen Provision – ersichtlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann – ergibt.
3.6. entfällt
3.7. Bei Nichteinhaltung von vereinbarten Terminen beim Arbeitgeber wird eine Aufwandspauschale von 58€/h zzgl. MwSt. erhoben. Die Aufwandspauschale beinhaltet: – Anschreiben des Arbeitgebers – Telefonate mit dem Arbeitgeber – Fahrtkosten für Außendiensttermine – Arbeitsaufwand der Bürokraft
3.8. Bei Antritt eines Arbeitsvertrages, welcher durch die Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann vermittelt wurde, verpflichtet sich der Arbeitnehmer volle sechs Wochen in diesem Arbeitsverhältnis tätig zu sein. Sollte das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitnehmers unterhalb der vollendeten sechs Wochen aufgekündigt werden, behält sich die Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann vor, dem Arbeitnehmer die 1. Rate der Vermittlungsprovision von 1.000,00 € brutto in Rechnung zu stellen.
4. Vereinbarungen zum Datenschutz
4.1. Unterzeichnende dieses Schriftstückes erklären sich mit der elektronischen Speicherung und Weitergabe der – der Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann zur Verfügung gestellten – Angaben einverstanden.
4.2. Alle der Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann zur Verfügung gestellten Daten werden ausschließlich zur Arbeitsvermittlung genutzt und auf Antrag wieder vollständig gelöscht.
5. Fälligkeiten und Zahlung
5.1. Auf alle durch den Arbeitgeber zu zahlenden Beträge wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben und alle Rechnungen sind nach Erhalt und ohne Abzug fällig.
5.2. Der gültige Vermittlungsgutschein eines Arbeitslosen ist direkt nach Abschluß eines – durch die Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann vermittelten – Arbeitsvertrages an die Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann zu übergeben. Sollte der Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit überschritten haben oder wird er nicht vom Vermittelten an die Fa. MIDEPA Consulting, Marco Struckmann ausgehändigt, ist der Vermittelte für die Zahlung des im Gutschein eingetragenen Betrages zuständig.
6. Erfüllungsort, Rechtswirksamkeit, Nebenabreden
6.1. Erfüllungsort ist Halle (Saale)
6.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
6.3. Nebenabreden und Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Stand der AGBs: 08.01.2009
